Festen Vorsatz für einen Mord sah die Kammer beim Angeklagten nicht
Gericht verurteilt polnischen Wanderarbeiter zu vier Jahren Haft – Bei guter Führung kann er in 14 Monaten wieder nach Hause
Hechingen/Schömberg, 24.09.2010
Im günstigsten Fall kann ein gestern am Landgericht verurteilter Pole Weihnachten 2011 mit seiner Familie feiern. Im ungünstigsten Fall bleibt er vier Jahre im Gefängnis.
Am Tatgeschehen gab es nichts zu rütteln. In den wesentlichen Punkten stimmten die Zeugen, die Protokolle und das Gutachten eines Rechtsmediziners überein. Die Messerstecherei auf dem Schömberger Marktplatz hatte sich so abgespielt wie von der Staatsanwaltschaft zu Beginn des Prozesses am Montag geschildert. Demnach war es am 28. November 2009 nachts zwischen mehreren polnischen Wanderarbeitern zu einer Schlägerei gekommen. Der Angeklagte zog dabei den Kürzeren und wurde windelweich geprügelt. In der wutentbrannten Absicht, es seinen Peinigern heimzuzahlen, besorgte er sich ein Messer oder einen Schraubenschlüssel – die Tatwaffe wurde nicht gefunden – und nahm die Verfolgung auf. Nachdem er seine Gegner auf dem Marktplatz aufgestöbert hatte, fügte er einem von ihnen zunächst zwei Stichwunden am Kopf zu und schlug dann mit einem anderthalb Kilogramm schweren Aschenbecher zu, der vor einem Döner-Laden gestanden hatte. Dieser Schlag ging ebenfalls gegen den Kopf. Der 33jährige habe zwar den Tod seines Opfers billigend in Kauf genommen, aber den festen Vorsatz, jemanden zu ermorden, hatte er nicht, so die Kammer. Weiter sprach für den Wanderarbeiter: Er ist nicht einschlägig vorbestraft und sein Opfer kam mit dem Leben davon. Das Urteil, das der Staatsanwalt beantragt hatte und das vom Gericht in genau der geforderten Höhe verkündet wurde, lautete auf vier Jahre – wobei zehn Monate Untersuchungshaft anzurechnen sind. Wie der Vorsitzende Richter Herbert Anderer dem Verurteilten vor Augen führte, hat er die Chance bei guter Führung in 14 Monaten wieder zuhause zu sein. Wenn der Vater zweier Kinder dagegen Schwierigkeiten macht oder nach seiner Abschiebung in die Bundesrepublik zurückkehrt, muss er den Rest der Strafe in voller Länge absitzen.
